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Baumfällgenehmigung / Rückschnitt


Allgemeine Informationen

Baumfällgenehmigung / Rückschnitt

Die Gemeinden können den Baumbestand im bebauten Gemeindegebiet durch eine Baumschutzsatzung unter Schutz stellen. Um einen Baum, auch auf Ihrem eigenen Grundstück, zu fällen, benötigen Sie in diesen Gemeinden dann vorab eine Baumfällgenehmigung. Die Baumschutzsatzung der Gemeinde regelt auch, welche Baumarten geschützt sind, ab welcher Größe der Schutz greift und welche Ersatzpflanzungen Sie bei einer Fällung eventuell leisten müssen.

 

Kommunen können ebenfalls den Rückschnitt von Gehölzen durch eine Satzung regeln. Für Naturdenkmale und andere geschützte Bäume sowie landschaftsprägende Bäume und Hecken in der Feldflur gelten im Einzelfall weitere Schutzvorschriften.

Über eine kurze Anfrage können Sie klären, was Sie in ihrem Gemeinde- oder Stadtgebiet beim Baumfällen beachten müssen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für die Baumschutzsatzung liegt bei der Stadt oder Gemeinde. Auskunft über die Existenz einer Baumschutzsatzung in Ihrer Gemeinde sowie in allen anderen Fragen geschützter Bäume erteilen die Unteren Naturschutzbehörden. Diese finden Sie bei der Verwaltung Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

 

Rechtsgrundlage
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Baumschutzsatzung


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Bauamt
Marktstraße 9
06246 Goethestadt Bad Lauchstädt OT Schafstädt

Frau Heinrich
Marktstraße 9
06246 Goethestadt Bad Lauchstädt OT Schafstädt
Telefon (034636) 748-14
Telefax (034636) 748-45

VERANSTALTUNGEN
 
 

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